Beratung - Soziales


Das neue Sozialwerk 

 

 

Die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose 

  

Noch im 2021 soll das Gesetz über die Überbrückungsleistungen in Kraft treten und ältere Arbeitslose vor dem Abgleiten in die Armut schützen. Die Überbrückungsleistungen orientieren sich am System der Ergänzungsleistungen. Leistungen gibt es aber nicht für alle älteren Arbeitslosen.

 

Als das neue Sozialwerk der Überbrückungsleistungen aufgegleist wurde, war die Corona-Krise noch kein Thema. Doch schon vor der Pandemie war es für viele ältere Arbeitnehmende schwierig, nach einem Stellenverlust wieder einen Job zu finden. Kurz vor der Pensionierung drohte ihnen das Abgleiten in die Armut, wenn die Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft waren und sie ausgesteuert wurden.

         Wohl ist da noch als letztes Netz der sozialen Sicherheit in der Schweiz, die Sozialhilfe. Aber sie zahlt nur, wenn die Hilfesuchenden vorher ihr Vermögen bis auf einen kleinen Freibetrag von wenigen tausend Franken aufgebraucht haben. Und die Sozialhilfe zählt auch Guthaben auf 3a-Konten und grundsätzlich sogar Freizügigkeitsleistungen von Pensionskassen und zum verfügbaren Vermögen.  Jahrzehnte lang gearbeitet und Steuern bezahlt und nun kurz vor der Pensionierung der Absturz? Das kann doch nicht sein? Das hat schliesslich auch das Parlament eingesehen. Das Referendum gegen das neue Sozialwerk ist gescheitert; da es von keiner grossen Partei unterstützt wurde.

 

 

Die Entstehung der ÜL

 

Der Kanton Waadt hat als Pionier Überbrückungsleistungen eingeführt. Um der SVP-Initiative für die Begrenzung der Zuwanderung «Begrenzungsinitiative» den Wind aus den Segeln zu nehmen, schlug der Bundesrat zum Schutz der älteren Arbeitnehmenden die Einführung von Überbrückungsleistungen auf eidgenössischer Ebene vor. Der Poker ging auf: Die Begrenzungsinitiative wurde am 27. September 2020 mit 61,7 Prozent der Stimmen abgelehnt. Gegenüber der Vorlage des Bundesrates haben der Ständerat und danach auch die bürgerliche Mehrheit im Nationalrat die ÜL-Leistungen stark gesenkt, nämlich auf das Niveau der Ergänzungsleistungen. Zudem müssen sich die Betroffenen frühpensionieren lassen – mit entsprechenden Leistungskürzungen.


Die Bedingungen für Überbrückungsleistungen

 

Die Überbrückungsleistungen sind an die folgenden Voraussetzungen geknüpft:

  • Die arbeitslose Person hat zum Zeitpunkt des Antrags das 60. Altersjahr erreicht und ist von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden. Somit können Arbeitslose frühestens dann auf Überbrückungsleistungen zählen, wenn sie zum Zeitpunkt des Stellenverlusts  58-jährig sind.
  • Die ausgesteuerte Person muss mindestens 20 Jahre in der Schweiz erwerbstätig gewesen sein, davon mindestens 5 Jahre nach dem 50. Altersjahr. Dabei muss  sie ein Mindesteinkommen von 75 Prozent der maximalen AHV-Rente erzielt haben.
  • Die Überbrückungsleistungen sind wie die Ergänzungsleistungen Bedarfsleistungen und werden auf Antrag ausgerichtet. Das Vermögen darf die für die EL geltenden Grenzen nicht überschreiten.
  • Die Leistungen sind gedeckelt: Eine Einzelperson erhält jährlich höchstens  rund 43‘000 Franken, ein Ehepaar 65‘600 Franken. Die Beträge werden wie bei der EL den angepasst.
  • Wer Überbrückungsleistungen bezieht und voraussichtlich nach Erreichen des AHV-Alters auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein wird, muss sich vorzeitig pensionieren lassen, was lebenslange Leistungskürzungen bei der AHV und der Pensionskasse zur Folge hat. Die Ausgleichskassen werden aber verpflichtet, den nahtlosen Übergang von den Überbrückung- zu den Ergänzungsleistungen von Amtes wegen sicherzustellen.